Diakoniestiftung Weimar-Bad Lobenstein

Eingliederungs- und Behindertenhilfe

 

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Eingliederungshilfe

Wesentliche gesetzliche Grundlagen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen stehen in den §§53-60 SGB XII.

Die Eingliederungshilfe hat die Aufgabe, "eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern." (§53 Abs.3 SGB XII)

Ein Recht auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Anträge auf Eingliederungshilfe können in der Regel beim Sozialamt des örtlich zuständigen Heimatlandkreises oder der kreisfreien Stadt gestellt werden.

 
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