19.08.2011 | Rechtsgutachten weist nach:
Thüringer Gesetz über Schulen in Freier Trägerschaft in Teilen verfassungswidrig
Es ist ein Verstoß gegen die Verfassungsgebote der Gleichbehandlung und der Schulvielfalt. Und ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot in der Verfassung, welches das freie Eltern-Wahlrecht der Schulform gesetzlich schützt. Außerdem eine Verletzung des Anspruchs auf angemessene Finanzierung und Existenzsicherung für Schulen in Freier Trägerschaft. – Das 2010 verabschiedete Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft enthält mehrere verfassungsrechtlich bedenkliche bis unhaltbare Passagen, die erheblich negative Auswirkungen auf die Thüringer Schullandschaft haben.
Das weist ein Gutachten des Rechtswissenschaftlers Professor Dr. Friedhelm Hufen (Mainz) nach. Der bundesweit anerkannte Verwaltungs- und Verfassungsrechtler gilt als einer derrenommiertesten Experten für Schulrecht in Deutschland. In seinem von der Diakonie Mitteldeutschland in Auftrag gegebenen Gutachten belegt Professor Hufen, dass einzelne Regelungen im Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft nicht verfassungskonform sind.
„Damit ist der wissenschaftliche Nachweis für das erbracht, was wir seit Monaten fordern: Das Gesetz muss im Interesse von Kindern mit Behinderungen und ihrer Eltern nachgebessert werden. Zum Nachteil von Kindern mit Behinderungen und zum Nachteil der Eltern hat die Landesregierung fragwürdige Haushaltvorgaben und unausgereifte pädagogische Konzepte vermischt. Das Gesetz ist in Teilen nicht nur verfassungswidrig, sondern widerspricht auch den Absichten der UN-Behindertenkonvention. Außerdem sehen wir die Existenz anerkannter Förderschulen massiv gefährdet“, sagt Oberkirchenrat Eberhard Grüneberg, Vorstandsvorsitzender der Diakonie Mitteldeutschland.
Auf mehr als 40 Seiten legt Prof. Friedhelm Hufen das Ergebnis seiner Untersuchung dar. Die verfassungsrechtliche Prüfung beleuchtet die Gründungsfreiheit für Schulen, die Verpflichtung zur Kostenerstattung bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben, die angemessene Finanzierung und Existenzsicherung für Schulen in Freier Trägerschaft und viele Fragen mehr.
Im Bereich der Förderschulen, also Schulen für Kinder mit Behinderungen oder anderem Förderungsbedarf, sind es vor allem Diakonie-Einrichtungen, die mangels erreichbarer staatlicher Schulen in weiten Teilen des Landes den staatlichen Schulauftrag der Landesverfassung erfüllen und damit Leistungen erbringen, die andernfalls durch den Staat selbst zu erbringen und entsprechend vollständig zu finanzieren wären.
Auf Grund der UN-Behindertenkonvention, aber auch mehrerer Urteile des Bundesverfassungsgerichts sollen Kinder mit Behinderungen – wo dies möglich ist – zusammen mit nicht behinderten Kindern in Regelschulen unterrichtet werden. Dieses Ziel wird grundsätzlich auch von der Diakonie Mitteldeutschland bejaht. Es gibt aber auch Kinder, die auf Grund der Art ihrer Behinderung und der Anforderungen an die notwendige Schulausstattung nicht in Regelschulen unterrichtet werden können. Wollen die Förderschulen in Freier Trägerschaft nicht zur „Restschule“ werden, sind sie gezwungen, sich mit großem Aufwand als integrative Schulen neu aufzustellen. Die Situation wird zusätzlich dadurch erschwert, dass der Thüringer Gesetzgeber 2010 die Finanzierung von Schulen in Freier Trägerschaft zu deren Ungunsten neu geregelt hat. So richtet sich die Finanzierung nicht mehr konkret an den Personal- und Sachkosten („Ist-Bedarf), sondern nach einer hoch kompliziert zu berechnenden fiktiven Größe („Soll-Bedarf“) aus, die zudem noch pauschal von 85 % auf 80% der Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen abgesenkt wurde. Außerdem sollen Kinder an schulvorbereitenden Förderungseinrichtungen freier Träger im Gegensatz zu Schülern an entsprechenden staatlichen Einrichtungen überhaupt nicht mehr gefördert werden.
Professor Friedhelm Hufen: „Diese Regelungen sind verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Über das Grundgesetz hinaus gewährt die Thüringer Landesverfassung einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich für die erbrachten Leistungen der Freien Schulen – und dies vor allem dort, wo Förderschulen staatliche Schulen ersetzen. Ich sehe die Höhe der Erstattungsansprüche schon nach der bisherigen Rechtslage am äußersten Rand des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren.“ erklärt der Hochschullehrer. Er bekräftigt, dass der Gesetzgeber bei allem Willen zur integrativen Erziehung nach den Grundsätzen unserer Verfassung auch auf diejenigen Kinder Rücksicht nehmen muss, die nicht in der Regelschulen unterrichtet werden können. Deshalb müssten die Förderschulen weiter besonders gefördert werden. Sie müssten bei ihren eigenen Anstrengungen zur Bildung integrativer Bildungsgänge unterstützt werden. Dazu gehört insbesondere, dass es keine Wartefrist bis zum Einsetzen staatlicher Förderung geben dürfe und die neuen Bildungsgänge zügig genehmigt werden. Die Kooperation mit anderen Schulen in Freier Trägerschaft und mit staatlichen Schulen müsse gefördert werden, ohne dass die Freien Schulen gezwungen werden dürfen, ihr eigenes Schulprofil aufzugeben, so der Experte. „Klagen von Betroffenen zum Thüringer Verfassungsgerichtshof oder zum Bundesverfassungsgericht räume ich deshalb gute Chancen ein“, erklärt Professor Friedhelm Hufen.
Quelle: www.diakonie-mitteldeutschland.de/presse-rechtsgutachten-weist-nach.html